(zur Befristung von Arbeitsverträgen: )
In der heutigen Zeit gibt es leider nur noch sehr wenige Firmen, die Ihren Mitarbeitern von Anfang an unbefristete Arbeitsverträge anbieten. Somit hat es sich bei Ersteinstellung angeboten, erstmal die Möglichlichkeit der Befristung des Arbeitsvertrages zu nutzen.
Die einfachste und rechtssicherste Art der Befristung bietet die Befristung aufgrund § 14 Abs. 2 TzBfG. Diese Befristung konnte aber bislang nur bei Ersteinstellung eines Mitarbeiters herangezogen werden. Ist ein Mitarbeiter ausgetreten und wurde Jahre später wieder im selben Unternehmen eingestellt, war eine erneute Befristung aufgrund §14 Abs. 2 nicht mehr möglich.
Diese Rechtspraxis hat das BAG mit seinem Urteil vom 06.04.2011 jetzt aufgehoben. Somit ist eine erneute Befristung aufgrund §14 Abs. 2 Ersteinstellung wieder möglich, wenn der Mitarbeiter 3 Jahre aus dem Unternehmen ausgetreten war. Hier das ausführliche Urteil dazu:
Zitat des Gesetzes:
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Tipp: Das Arbeitsgesetz sollte in keiner Personalabteilung fehlen:
Formulierungsbeispiele für die Befristung:
Der Arbeitnehmer/-in wird mit Wirkung zum…. als….. im Bereich… befristet eingestellt. Die Befristung erfolgt aufgrund §14 Abs. 2 TzBfG (Ersteinstellung). Der Arbeitnehmer versichert, dass er in den letzten drei Jahren nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber XY gestanden hat.
Alle Angaben wie immer ohne Gewähr!
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